1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dem Beschuldigten 1 wird eine Entschädigung von CHF 1‘248.25 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Dem Beschuldigten 2 wird eine Entschädigung von CHF 1‘962.30 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.