e StPO i.V.m. Art. 52 StGB). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die beiden Beschuldigten haben zudem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 StPO). Diese werden vom Kanton Bern ausgerichtet. Die Kostennoten von Fürsprecher D.________ und von Fürsprecherin Dr. B.________ geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: