3.8 Ferner bleibt festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO gestellten Beweisanträge zu Recht abgewiesen wurden. Die Anträge sind für den Ausgang dieses Verfahrens nicht erheblich, sondern zielten auch nach Ansicht der Beschwerdekammer vornehmlich darauf ab, für das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Ehrverletzungsdelikten Beweismaterial zu sammeln (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 391 vom 2. November 2018). 3.9 Nach dem Gesagten erweist sich die Einstellung des Verfahrens als rechtmässig (Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO i.V.m.