Schliesslich kann von einem echten Strafbedürfnis der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht ausgegangen werden. Ihr scheint es in erster Linie schlicht darum zu gehen, aufzuzeigen, dass es aus ihrer Sicht nicht statthaft war, ein Gespräch an einem runden Tisch durchsetzen zu wollen. Es fehlt somit in jeder Ausprägung an einer Strafbedürftigkeit. 3.8 Ferner bleibt festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO gestellten Beweisanträge zu Recht abgewiesen wurden.