Folgen im Sinne eines Nötigungserfolgs sind jedenfalls keine eingetreten. Die von der Beschwerdeführerin getroffenen zivilrechtlichen Vorkehren stellen keine strafrechtlich relevanten Tatfolgen dar. Überdies ist es unbestrittenermassen beim Versuch geblieben. Insgesamt wurde die Freiheit der Willensbildung, -entschliessung und -betätigung der Beschwerdeführerin als geschütztes Rechtsgut höchstens vernachlässigbar eingeschränkt. Schliesslich kann von einem echten Strafbedürfnis der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht ausgegangen werden.