Gerne bieten wir Ihnen erneut an, sich mit uns an einen runden Tisch zu setzen, um diese Probleme einvernehmlich zu lösen. […] Gerne erwarten wir Ihre Reaktion auf unser neues Gesprächsangebot.» Folglich war das Handeln der Beschuldigten weder besonders verwerflich – im Gegenteil – noch handelten sie aus niederen Beweggründen. Ihre Schuld ist marginal. Tatfolgen inklusive deren irgendwie gearteten Auswirkungen für die Beschwerdeführerin auf der anderen Seite sind kaum bis nicht erkennbar. Folgen im Sinne eines Nötigungserfolgs sind jedenfalls keine eingetreten.