Darunter fallen das Ankämpfen gegen Diskriminierung sowie die Wahrung von Ansprüchen aus dem Gleichstellungsgesetz. Die Beschuldigten handelten mit dem primären Ziel des Schutzes der (ehemaligen) Arbeitnehmer. Sie wollten konkret die Persönlichkeit der Arbeitnehmer schützen und Vorkehren gegen Mobbing und sexuelle Belästigung treffen. Arbeitnehmer haben einen rechtlichen Anspruch auf die Behebung von etwaigen Missständen. Wenn die Gewerkschaft um eine Besprechung zur Bereinigung behaupteter Missstände ersucht, handelt sie unstrittig in zulässiger Weise.