In der Folge mussten die Beschuldigten gegenüber der Beschwerdeführerin skizzieren, um was es bei diesen Beschwerden ging, wenn sie mit ihr ins Gespräch treten wollten. In Anbetracht der eher brüsken Gesprächsverweigerung seitens der Beschwerdeführerin ist die Ankündigung eines allfälligen Gangs an die Öffentlichkeit als – wenn überhaupt – äusserst geringfügiger Fehlgriff zu bezeichnen. Die Statuten der Gewerkschaft enthalten ein grosses Spektrum an Zielen, für deren Erreichung sie sich beharrlich einzusetzen hat. Darunter fallen das Ankämpfen gegen Diskriminierung sowie die Wahrung von Ansprüchen aus dem Gleichstellungsgesetz.