Die (in analoger Anwendung von Art. 47 Abs. 2 StGB) geringfügige Schuld auf der einen Seite ergibt sich daraus, dass die beiden Beschuldigten davon ausgehen durften, dass die Arbeitnehmerinnen schutzbedürftig und mit fundierten Beanstandungen an sie herangetreten waren. In der Folge mussten die Beschuldigten gegenüber der Beschwerdeführerin skizzieren, um was es bei diesen Beschwerden ging, wenn sie mit ihr ins Gespräch treten wollten.