3.7.3 Auf den vorliegenden Sachverhalt ist – notabene ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin, da sie sich dazu äussern konnte und dies getan hat – Art. 52 StGB anzuwenden. Entgegen ihrer Ansicht sind die Elemente der geringfügigen Schuld und Tatfolgen – soweit insbesondere Letztere überhaupt erkennbar sind – kumulativ erfüllt. Die (in analoger Anwendung von Art. 47 Abs. 2 StGB) geringfügige Schuld auf der einen Seite ergibt sich daraus, dass die beiden Beschuldigten davon ausgehen durften, dass die Arbeitnehmerinnen schutzbedürftig und mit fundierten Beanstandungen an sie herangetreten waren.