Insbesondere bezweckten die Beschuldigten sicher nicht die Verbreitung destruktiver Stimmungsmache. Letzten Endes braucht die umstrittene Frage, ob eine Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO zulässig ist, jedoch nicht endgültig beantwortet zu werden. Es liegt nämlich geradezu ein Prototyp für eine Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst e StPO i.V.m. Art. 52 StGB vor. Darauf ist im Folgenden näher einzugehen. 3.7.2 Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.