In Anbetracht der Gesprächsverweigerung, die von abwertenden Bemerkungen über die bei der Gewerkschaft Rastsuchenden begleitet war, erscheint die darauffolgende Ankündigung, nötigenfalls den Gang in die Öffentlichkeit anzutreten, als angängig. Bei einer Überweisung an das Sachgericht würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch erfolgen, weil nach Überzeugung der Beschwerdekammer weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der versuchten Nötigung erfüllt noch die positiv zu begründende Rechtswidrigkeit gegeben sind. Insbesondere bezweckten die Beschuldigten sicher nicht die Verbreitung destruktiver Stimmungsmache.