3.7 3.7.1 Die Einstellung des Strafverfahrens erweist sich als rechtmässig. Es kann vorab auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (siehe vorne E. 3.5). In Anbetracht der Gesprächsverweigerung, die von abwertenden Bemerkungen über die bei der Gewerkschaft Rastsuchenden begleitet war, erscheint die darauffolgende Ankündigung, nötigenfalls den Gang in die Öffentlichkeit anzutreten, als angängig.