8 sich nicht mit den Beschuldigten an einen Tisch zu setzen, Gebrauch gemacht habe. Mithin folgere die Generalstaatsanwaltschaft, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Kooperationsverweigerung die Nötigung durch die Beschuldigten provoziert habe und keinen Schutz geniesse. Diese Schlussfolgerung sei falsch. Ferner sei der Verweis auf Art. 52 StGB nicht einschlägig. Insbesondere sei die Schuld der Beschuldigten nicht gering.