Die Beschuldigten hätten die Vorwürfe bis heute nicht überprüft. Der Beschuldigte 1 gebe zu, dass die Androhung des Gangs an die Öffentlichkeit die Reaktion auf den Tonfall der Beschwerdeführerin sowie die Konsternierung über die mangelnde Kooperation und nicht die Reaktion auf eine Erhärtung der Vorwürfe gewesen sei. Die Beschuldigten hätten nicht davon ausgehen dürfen, dass Mitarbeiter ihrer vormaligen Arbeitgeberin neutral gegenüberstehen würden und an der Verbesserung der Arbeitsbedingungen interessiert seien. Die Umstände hätten Anlass zu Skepsis geben sollen und nicht zur ungeprüften Übernahme der Vorwürfe.