7 GIG gebe Organisationen wie der Gewerkschaft nicht das Recht, ein Gespräch mit einer Arbeitgeberin zu erzwingen oder eine Vereinbarung auszuhandeln. Hätte die Gewerkschaft nach Empfang der Stellungnahme der Beschwerdeführerin eine Schlichtungsstelle angerufen oder Klage eingereicht, hätte die Beschwerdeführerin nichts dagegen einzuwenden gehabt, denn dann wären die Vorwürfe von einem Gericht geprüft worden. Art. 7 GIG biete keine Grundlage, die Veröffentlichung von ungeprüften und unwahren Vorwürfen anzudrohen. Die Beschuldigten hätten die Vorwürfe bis heute nicht überprüft.