3.6 In ihrer Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, dass wenn das Gesuch um Anordnung einer superprovisorischen Massnahme nicht bewilligt worden wäre, sie sich mit den Beschuldigten hätte zusammensetzen müssen, um die Gefahr einer geschäftsschädigenden Veröffentlichung zu bannen. Art. 7 GIG gebe Organisationen wie der Gewerkschaft nicht das Recht, ein Gespräch mit einer Arbeitgeberin zu erzwingen oder eine Vereinbarung auszuhandeln.