Die Androhung, notfalls an die Öffentlichkeit zu gelangen, war somit nicht rechts- und sittenwidrig. […] Sollte davon ausgegangen werden, dass entgegen den vorstehenden Ausführungen die Tatbestandselemente einer versuchten Nötigung erfüllt sind, so wäre eine Einstellung gestützt auf Art. 52 StGB in Betracht zu ziehen.