Im Übrigen kann den Beschuldigten nicht einfach unterstellt werden, sie hätten angedroht, zwecks Erzielung einer Vereinbarung mit unwahren Behauptungen an die Öffentlichkeit zu treten. Vielmehr darf davon ausgegangen werden, dass eine Organisation, die im Allgemeinen den Ruf eines verantwortungsbewussten Sozialpartners geniesst, vor der Erhebung von Vorwürfen in der Öffentlichkeit deren Wahrheitsgehalt überprüft. Die Androhung, notfalls an die Öffentlichkeit zu gelangen, war somit nicht rechts- und sittenwidrig.