Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist in der Androhung, notfalls Missstände öffentlich anzuprangern, nicht per se ein rechtswidriges Mittel zu erkennen. In Anbetracht der kruden Gesprächsverweigerung, die von abwertenden Bemerkungen über die bei der G.________ Rastsuchenden begleitet war, erscheint die Ankündigung, nötigenfalls den Gang in die Öffentlichkeit anzutreten, durchaus sozialadäquat. […] Im Übrigen kann den Beschuldigten nicht einfach unterstellt werden, sie hätten angedroht, zwecks Erzielung einer Vereinbarung mit unwahren Behauptungen an die Öffentlichkeit zu treten.