328 OR und aus dem GlG ergeben, das namentlich Diskriminierung durch sexuelle Belästigung verbietet. Diesen gesetzlichen Vorgaben ist in einem Arbeitsverhältnis voraussetzungslos zu entsprechen, ohne dass die Arbeitnehmenden oder ihre Interessenvertretung für deren Einhaltung eine spezielle Gegenleistung zu erbringen hätten. […] Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist in der Androhung, notfalls Missstände öffentlich anzuprangern, nicht per se ein rechtswidriges Mittel zu erkennen.