Ohne Belang ist dabei, ob die von der G.________ vertretenen Personen in einem laufenden Arbeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin standen oder ob das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt war. Auch aus gekündigten Arbeitsverhältnissen können noch unbereinigte Forderungen bestehen. […] Unbehelflich ist das Vorbringen, die G.________ habe ohne Gegenleistung eine Vereinbarung abringen wollen. Die im konkreten Fall verfolgten Ziele der G.________ betrafen vorweg Ansprüche, die sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsschutz gemäss Art. 328 OR und aus dem GlG ergeben, das namentlich Diskriminierung durch sexuelle Belästigung verbietet.