7 die Beschwerdeführerin geht hervor, dass es der Gewerkschaft primär um die Wahrung von Ansprüchen aus dem Gleichstellungsgesetz ging. Hierzu war sie sowohl als Interessenvertreterin von einzelnen Arbeitnehmenden als auch in ihrer Eigenschaft als Organisation im Sinne von Art. 7 GlG berufen. Dass sie vor weiteren Schritten zuerst das Gespräch mit der Beschwerdeführerin suchte, entspricht dem gesetzlich vorgesehenen Prozedere. Ohne Belang ist dabei, ob die von der G._____