[…] Nicht teilen kann die Generalstaatsanwaltschaft die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, die G.________ könne gar keine Ansprüche geltend machen, sie habe nicht im Auftrag von Arbeitnehmern zur Durchsetzung besserer Arbeitsbedingungen gehandelt. […] Aus den aktenkundigen Schreiben der G.________ an