Es ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 17. Juni 2016 recht apodiktisch jegliche Gesprächsbereitschaft gegenüber der G.________ verweigerte, wobei sie den Personen, welche die G.________ kontaktiert hatten, wenig zimperlich lügnerisches und von sachfremden Motiven getragenes Verhalten vorwarf. Die Absicht, sich jeglichem Gespräch mit der G.________ zu verweigern, bestand mithin schon zu einem Zeitpunkt, in dem noch kein Massnahmenschutz beantragt worden war. […] Nicht teilen kann die Generalstaatsanwaltschaft die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, die G._____