die Aktivlegitimation von Organisationen vor, wenn sich der Ausgang des Verfahrens voraussichtlich auf eine grössere Anzahl von Arbeitsverhältnissen auswirke. 3.5 Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert im Wesentlichen wie folgt: Es ist unglaubhaft, wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe sich einzig deshalb nicht auf Gespräche mit der G.________ eingelassen, weil das Kantonsgericht H.________ vorsorglichen Massnahmenschutz gewährt habe. Es ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 17. Juni 2016 recht apodiktisch jegliche Gesprächsbereitschaft gegenüber der G._____