Die Beschwerdeführerin hätte der Gewerkschaft die internen Reglemente herausgeben und damit die Handhabe solcher Schwierigkeiten darlegen können. Die Statuten der Gewerkschaft enthielten ein Spektrum an Zielen, für deren Erreichung sie sich einsetze. In den Statuten finde sich keine Beschränkung, wonach die Gewerkschaft diese Ansprüche nur für aktuelle Arbeitnehmer durchsetze. Im Übrigen sehe Art. 7 Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GIG; SR 151.1) die Aktivlegitimation von Organisationen vor, wenn sich der Ausgang des Verfahrens voraussichtlich auf eine grössere Anzahl von Arbeitsverhältnissen auswirke.