Die Gewerkschaft drohe das Anprangern nicht an, sondern verweise darauf, dass es ihre Aufgabe sei, Missstände, denen nachgegangen worden sei, öffentlich anzuprangern. Der Inhalt des Anprangerns könne nicht beurteilt werden, da kein Anprangern erfolgt sei. Im Resultat sei in der angeblichen Androhung, notfalls Missstände anzuprangern, kein rechtswidriges Mittel zu erkennen. Es sei legitim, dass sich (aktuelle oder ehemalige) Arbeitnehmende an eine Gewerkschaft wendeten. Die Beschwerdeführerin hätte der Gewerkschaft die internen Reglemente herausgeben und damit die Handhabe solcher Schwierigkeiten darlegen können.