3.4 Die Beschuldigten führen – wiederum je mit ähnlichen Worten – aus, das Ziel sei die Durchführung eines Gesprächs gewesen. Das öffentliche Anprangern sei nicht für den Fall angedroht worden, dass das Gespräch verweigert werde. Wäre dies die Intention gewesen, hätte sich die Gewerkschaft des Wortes «andernfalls» bedient. Ein öffentliches Anprangern sei nur als ultima ratio zu verstehen. Die Gewerkschaft drohe das Anprangern nicht an, sondern verweise darauf, dass es ihre Aufgabe sei, Missstände, denen nachgegangen worden sei, öffentlich anzuprangern.