Die Gewerkschaft habe ein Verhalten von der Beschwerdeführerin erwirken wollen, auf das sie keinen Anspruch habe. Sowohl das verwendete Mittel, d.h. die Androhung der Verbreitung rufschädigender Vorwürfe, als auch der verfolgte Zweck seien rechtswidrig gewesen, da es ihr bloss um die Verbreitung destruktiver Stimmungsmache gegangen sei. Sie habe der Beschwerdeführerin ohne Gegenleistung und entgegen deren Willen eine Vereinbarung abringen wollen, auf die sie keinen Rechtsanspruch gehabt habe. 3.4 Die Beschuldigten führen – wiederum je mit ähnlichen Worten – aus, das Ziel sei die Durchführung eines Gesprächs gewesen.