Weil es sich bei den Personen, die mutmasslich mit der Gewerkschaft in Kontakt getreten seien, wahrscheinlich um ehemalige Arbeitnehmer handle, könne die Gewerkschaft nicht als Vertreterin Ansprüche aus (bereits beendeten) Arbeitsverhältnissen geltend machen. Sie habe nicht im Auftrag von Arbeitnehmern zur Durchsetzung besserer Arbeitsbedingungen gehandelt. Die Gewerkschaft habe ein Verhalten von der Beschwerdeführerin erwirken wollen, auf das sie keinen Anspruch habe.