6 3.3 Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe sich nur deshalb nicht auf die von der Gewerkschaft geforderten Gespräche eingelassen, weil das Kantonsgericht H.________ ihr vorsorglichen Massnahmenschutz gewährt habe. Weil es sich bei den Personen, die mutmasslich mit der Gewerkschaft in Kontakt getreten seien, wahrscheinlich um ehemalige Arbeitnehmer handle, könne die Gewerkschaft nicht als Vertreterin Ansprüche aus (bereits beendeten) Arbeitsverhältnissen geltend machen.