Kritische Äusserungen über Missstände seien nicht schon allein deshalb rechts- oder sittenwidrig, weil sie öffentlich verbreitet würden (Verweis auf BGE 101 IV 298). Es könne nicht angenommen werden, dass die Veröffentlichung von Missständen in einer die Grenzen des Zulässigen überschreitenden Weise vorgesehen gewesen sei. Das in Aussicht gestellte Anprangern stelle kein unerlaubtes Mittel dar. Die Forderung nach einem Gespräch und die in Aussicht gestellte Verbreitung von Missständen stünden in einem direkten Zusammenhang, sodass weder eine rechtsmissbräuchliche noch eine sittenwidrige Zweck-Mittel-Relation vorliege.