Das Vorgehen sei vor Anhebung einer Zivilklage normal gewesen. Indem die Beschuldigten auf die Gesprächsverweigerung seitens der Beschwerdeführerin hin auf ihrem Begehren beharrt und in Aussicht gestellt hätten, den gemeldeten Missständen nachzugehen und diese notfalls öffentlich anzuprangern, sei nicht in rechts- oder sittenwidriger Weise ein ernstlicher Nachteil angedroht worden. Kritische Äusserungen über Missstände seien nicht schon allein deshalb rechts- oder sittenwidrig, weil sie öffentlich verbreitet würden (Verweis auf BGE 101 IV 298).