3.2 In der Einstellungsverfügung wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin müsse die Persönlichkeit der Arbeitnehmer schützen und Vorkehren gegen Mobbing und sexuelle Belästigung treffen. Wenn die Gewerkschaft um eine Besprechung zur Bereinigung behaupteter Missstände ersucht habe, habe sie keinen unerlaubten Zweck verfolgt. Das Vorgehen sei vor Anhebung einer Zivilklage normal gewesen.