Unrechtmässig ist eine Nötigung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht in einem richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen an sich zulässigen Mitteln und erlaubtem Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erscheint (BGE 129 IV 6 E.3.4.). Eine rechtsmissbräuchliche oder sittenwidrige Zweck-Mittel-Relation liegt vor, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusammenhang existiert (BGE 120 IV 17 E.2.a.bb.). 3.2