O., N. 32 ff. zu Art. 181 StGB m.w.H.). Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ergibt sich nicht bereits aus der Tatbestandsmässigkeit. Vielmehr muss sie positiv begründet und besonders geprüft werden. Unrechtmässig ist eine Nötigung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht in einem richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen an sich zulässigen Mitteln und erlaubtem Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erscheint (BGE 129 IV 6 E.3.4.).