Allerdings ist die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils immer im Gesamtzusammenhang zu sehen. Beurteilt wird der angedrohte Nachteil anhand eines objektivierten Massstabs. Die Androhung muss deshalb geeignet sein, eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der strafrechtliche Schutz des Art. 181 StGB nur angerufen werden kann, wenn die hervorgerufene Freiheitsbeschränkung unzulässig ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter gegen den Willen des Opfers ein Verhalten oder Handeln erwirkt, auf das er keinen Anspruch hat (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 32 ff.