Die Tatbestandsvariante, in der die Tathandlung über die Androhung ernstlicher Nachteile erfolgt, liegt vor, wenn nach Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils allein von seinem Willen abhängig gemacht wird. Die Androhung muss geeignet sein, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Hinsichtlich der Zwangsintensität reicht es aus, wenn sie geeignet ist, den Betroffen entgegen seinem Willen zum vom Täter gewünschten Verhalten zu bestimmen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 181 StGB). Allerdings ist die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils immer im Gesamtzusammenhang zu sehen.