5 Der Tatbestand der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB schützt die Freiheit der Willensbildung, der Willensentschliessung und der Willensbetätigung. Über das vom Täter verwendete Tatmittel wird die Handlungsweise des Opfers vom Willen der Täterschaft bestimmt (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 7 zu Art. 181 StGB). Die Tatbestandsvariante, in der die Tathandlung über die Androhung ernstlicher Nachteile erfolgt, liegt vor, wenn nach Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils allein von seinem Willen abhängig gemacht wird.