Bei den Organen wird es sich oft, wenn auch nicht notwendigerweise, um eine natürliche Person handeln. Eine Nötigungshandlung beeinflusst deshalb zwar direkt die Willensbildung dieses Organs, doch wird die Willensbildung unmittelbar der juristischen Person zugerechnet (BGE 141 I 1 Regeste b: Eine juristische Person kann nach Art. 55 ZGB durch ihre Organe einen Willen bilden, diesen zum Ausdruck bringen und entsprechend handeln. Art. 181 und 325bis StGB schützen die freie Willensbildung und die freie Willensbetätigung.