Andernfalls liegt Versuch vor (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, N. 65 ff. zu Art 181 StGB). Juristische Personen können von einer Nötigung auch betroffen sein, weil sie im Rahmen ihrer Organisation einen Willen bilden und betätigen sowie Rechte und Freiheiten geniessen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine juristische Person Geschädigte einer Nötigung sein. Eine juristische Person drückt ihren Willen durch ihre Organe aus. Bei den Organen wird es sich oft, wenn auch nicht notwendigerweise, um eine natürliche Person handeln.