Der Nötigung i.S.v. Art. 181 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Angedroht wird eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Es handelt sich um ein Offizialdelikt, welches von Amtes wegen verfolgt wird. Die Nötigung stellt ein Erfolgsdelikt dar, welches erst vollendet ist, wenn sich das Opfer entsprechend dem Willen des Täters verhält. Andernfalls liegt Versuch vor (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar StGB, 3. Aufl.