4 Ob die Beschwerdeführerin Parteistellung als Privatklägerin hinsichtlich der angeblichen Nötigung hat (vgl. Art. 104 Abs. 1 StPO) und auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden könnte, kann letztlich ebenfalls offengelassen werden. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist die Verfahrenseinstellung materiell nämlich nicht zu beanstanden.