Eine juristische Person hat keine solchen Gefühle und ist nicht Trägerin der von der Strafnorm geschützten Rechtsgüter. Demzufolge ist sie nicht geschädigt.), zweitens die Einstellungsverfügung diesbezüglich nicht angefochten ist (vgl. Beschwerdeschrift, Rz. 13 ff. allein zu «Unrichtig [sic] Anwendung von Art. 181 StGB») und drittens die Beschwerdeführerin in der Replik nun ausdrücklich vermerkt, dass es ihr von Anfang an nur um eine angebliche Nötigung gegangen sei (siehe Replikschrift, Rz. 4).