Dies ist, soweit ersichtlich, hier nicht der Fall. E-Mails vermögen grundsätzlich keine rechtlichen Wirkungen zu entfalten. Weitere Ausführungen dazu sowie eine abschliessende Beurteilung dieser Frage erübrigen sich allerdings, weil erstens eine juristische Person – wie es die Beschwerdeführerin ist – ohnehin nicht Geschädigte einer Drohung sein kann (BGE 141 IV 1, Regeste b: Die von Art. 180 StGB geschützten Rechtsgüter sind die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl. Eine juristische Person hat keine solchen Gefühle und ist nicht Trägerin der von der Strafnorm geschützten Rechtsgüter.