118 Abs. 4 StPO sowie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. 2.4 Zunächst ist festzuhalten, dass es entgegen der in der angefochtenen Verfügung getroffenen Annahme nie zu einem rechtsgültigen Strafantrag wegen Drohung gekommen ist. Ein Strafantrag ist schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu geben und zu unterzeichnen. Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein (siehe dazu auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 391 vom 2. November 2018, E. 2.4). Dies ist, soweit ersichtlich, hier nicht der Fall.