Im Weiteren habe sich die Beschwerdeführerin nie rechtsgültig als Privatklägerin konstituiert. 2.3 In ihrer Replik führt die Beschwerdeführerin aus, dass falls sie sich in ihrer Mitteilung vom 28. Juli 2016 nicht als Privatklägerin konstituiert hätte, so wäre die allenfalls nicht ausreichende Konstituierung durch die Wahrnehmung der Rechte einer Privatklägerin im Verfahren geheilt worden. Es könne zumindest von einer impliziten Konstituierung gesprochen werden. Eine andere Ansicht würde gegen die Aufklärungspflicht der Strafverfolgungsbehörden gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO sowie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen.