318 StPO als Partei behandelt worden und habe Anträge gestellt. Die Eintretensfrage brauche indes nicht endgültig beantwortet zu werden, weil die Beschwerde aus materiellen Gründen abzuweisen sei. Die Beschuldigten machen beide in ähnlichen Worten geltend, der Antrag vom 28. Juli 2016, welcher im Namen der E.________ GmbH wegen Drohung gestellt worden sei, genüge den Formerfordernissen nicht. Er sei weder schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben worden noch enthalte er eine qualifizierte elektronische Signatur. Im Weiteren habe sich die Beschwerdeführerin nie rechtsgültig als Privatklägerin konstituiert.