382 Abs. 1 StPO). 2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt hierzu vor, die E-Mail-Eingabe vom 28. Juli 2016 stelle keine gültige Konstituierung als Privatklägerschaft dar. Da die Eingabe von einem Rechtsanwalt gemacht worden sei, bei dem Kenntnis der Modalitäten einer gültigen Konstituierung vorausgesetzt werden dürfe, müsse gefolgert werden, dass es am Konstituierungswillen fehle. Allerdings sei die Beschwerdeführerin bei der Ansetzung der Frist nach Art. 318 StPO als Partei behandelt worden und habe Anträge gestellt.